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25. April 2024 AGV Verleihung Unternehmerpreis

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Statuten

I. Name, Zweck und Sitz

 

1.       Unter dem Namen „Gewerbeverein Aaretal-Kirchspiel“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB von in der Region Unteres Aaretal und Kirchspiel niedergelassenen Gewerbetreibenden. Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.

2.       Der Verein bezweckt, die beruflichen und ökonomischen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, ihre standespolitischen Anliegen in der Öffentlichkeit zu vertreten und all das zu fördern, was zur Heranbildung und für die Existenz eines soliden Gewerbestandes beiträgt. Ein Erwerbszweck wird nicht verfolgt.

3.       Der Verein bildet eine Sektion des Aargauischen Gewerbeverbandes.

 

 

II. Organisation

 

4.       Mitgliedschaft

          Der Verein besteht aus:

         

          a) Aktivmitgliedern (mit Stimmrecht)

         

          Als Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die selbständig und vollamtlich tätig sind. Das sind Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Firmen in freien Berufen und kleinere Industriebetriebe.

 

          b) Interessen-Mitglieder (ohne Stimmrecht)

 

          Als Interessenmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich mit dem Gewerbe verbunden fühlen. Das sind Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie Firmen und Personen in freien Berufen, Grossverteiler und Industriebetriebe.

 

5.       Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Entscheid kann an die GV weitergezogen werden, welcher endgültig ist.

 

6.       Wer sich um das Gewerbe besonders verdient gemacht hat, kann durch die GV zum Frei- oder Ehrenmitglied ernannt werden.

 

7.       Der Austritt ist auf Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich.

 

          Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die rückständigen Jahresbeiträge.

 

8.       Ausschlussgründe sind:

 

          - Nichtbezahlen der Jahresbeiträge

          - grobe Verletzung der Vereinsinteressen

          Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid kann an die GV weitergezogen werden. Der Entscheid der GV ist endgültig.

          Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

          Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder

 

 

III. Organe

 

9.       Die Organe des Vereins sind:

 

          a) die Generalversammlung

          b) der Vorstand

          c) die Rechnungsrevisoren

 

10.     Die Generalversammlung findet jährlich, wenn möglich im I. Quartal statt. Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

 

11.     An der Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu behandeln:

 

          a) Abnahme des Jahresberichtes

          b) Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden auf jeweils 2 Jahre gewählt. Der Präsident wird jährlich gewählt.

          c) Tätigkeitsprogramm für das neue Jahr

          d) Jahresrechnung mit Budget

          e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

          g) Revision der Statuten

          Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der GV zuzustellen. Anträge, die unmittelbar vor oder während der GV gestellt werden und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den bekanntgegebenen Geschäften stehen, sind vom Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln und der nächsten GV vorzulegen.

          Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

          Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

          Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr.

          Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn die GV nicht geheime Abstimmung beschliesst.

 

 

12.     Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten und nach Möglichkeit aus mindestens je einem Vertreter jeder Gemeinde des Vereinsgebietes.

          Das Amt des Präsidenten wird jährlich durch eines der gewählten Vorstandsmitglieder besetzt und muss an der GV bestätigt werden.

          Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der GV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

          Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei seiner Mitglieder es verlangen.

          Der Vorstand ist verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

          Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

          Der Präsident oder Vizepräsident zeichnen je kollektiv mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.

          Im Zahlungsverkehr mit der Post und Bank führt der Kassier Einzelunterschrift.

 

13.     Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes:

 

          a) Durchführung des Tätigkeitsprogrammes.

          b) Er verfolgt die politische Entwicklung und kehrt rechtzeitig das für die gewerblichen Interessen Notwendige vor. Einzige Richtschnur ist dabei das Gesamtinteresse des Gewerbestandes.

          c) Aufnahme von Mitgliedern

          d) Für spezielle Aufgaben können Arbeitsgruppen (Kommissionen) gebildet werden.

          e) Der Aktuar hat über die Sitzungen Protokoll zu führen und zusammen mit dem Präsidenten die Korrespondenz zu erledigen.

          f) Mit der Administration kann ein nebenamtliches Sekretariat beauftragt werden.

 

14.     Revisoren:

 

          Zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, prüfen alljährlich die Rechnung und den Vermögensbestand. Sie erstatten der GV über das Ergebnis der Prüfung schriftlich Bericht.

          Die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt.

 

 

IV.  Finanzen

 

15.     Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen sowie Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen.

          Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

V.  Statutenrevision und Auflösung des Vereins

 

16.     Änderungen der Statuten können von der GV, nach vorangehender Beratung durch den  Vorstand, jederzeit beschlossen werden.

 

          Änderungsanträge des Vorstandes sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur GV im Wortlaut bekanntzugeben.

 

17.     Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ sämtlicher Verbandsmitglieder notwendig.

          Kommt ein solches Mehr bei einer ersten Versammlung nicht zustande, so ist unter genauer Bezeichnung des Traktandums eine zweite Versammlung einzuberufen, an der dann das absolute Mehr der Anwesenden entscheidet.

          Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen ist bei der Auflösung des Vereins dem Aarg. Gewerbeverband, zuhanden eines später neu zu gründenden Vereins, in Verwahrung zu geben.

 

 

VI. Schlussbestimmungen

 

18.     Diese Statuten wurden erstmals im Gründungsjahr, am 14.4.1929, genehmigt, im Jahre 1973, 1992, 1997 und 2008 abgeändert und in der vorliegenden Fassung an der Generalversammlung vom 30.06.22 genehmigt.

          Sie treten sofort in Kraft.

 

          GEWERBEVEREIN AARETAL-KIRCHSPIEL

 

          Der Präsident:

          Mike Maxton, Gippingen

 

          Die Sekretärin:

Karin Lang, Leibstadt

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